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Stiftung St. Anna, Unterägeri
Statuten
Name, Sitz, Zweck und Vermögen
Art. 1
Unter dem Namen "Stiftung St. Anna Unterägeri" besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des ZGB mit Sitz in Unterägeri.
Art. 2
Die Stiftung bezweckt die Errichtung und den Betrieb der Alterssiedlung St. Anna und des Kur- und Erholungshauses Annahof Ägeri mit Pflegeleistungen.
Art. 3
Zur Erreichung dieses Zweckes kann sich die Stiftung auch an anderen Projekten mit gleichartigem Zweck beteiligen, Grundstücke und / oder Immobilien kaufen oder verkaufen sowie Baurechtsverträge abschliessen.
Art. 4
Anspruch auf Aufnahme in die Alterssiedlung haben in erster Linie Einwohner aus dem Aegerital und aus dem Kanton Zug. Verbleibende Wohnungen können an andere Personen vergeben werden.
Art. 5
Der Stiftungsrat regelt sämtliche Geschäftsbedingungen für die Alterswohnungen und das Kur- und Erholungshaus.
Art. 6
Das ursprüngliche Stiftungsvermögen setzte sich bei Errichtung zusammen aus:
Grundstück Nr. 428 in Unterägeri, 12'971 m2 umfassend, mit den darauf stehenden Gebäuden Nr. 276 a, 276 b und 276 c, sowie die vorhandenen Grundpfandlasten von Fr. 505'000.00
Übriges Vermögen gemäss Übernahmebilanz vom 30.04.1985 im Umfang von Fr. 171'876.07 Aktiven und Fr. 52'146.35 Passiven.
Art. 7
Das Stiftungsvermögen wird weiter erhöht durch:
- Beiträge von öffentlichen Körperschaften
- Schenkungen und Gönnerbeiträge
- Allfällige Gewinne aus der Betriebs- und Vermögensrechnung
Organisation
Art. 8
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von maximal 7 stimm-berechtigten Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
2 Vertreter der Einwohnergemeinde Unterägeri
1 Vertreter des Bürgerrates Unterägeri
1 Vertreter der Korporation Unterägeri
1 Vertreter der römisch-katholischen Kirchgemeinde Unterägeri
mindestens zwei freien Mitgliedern, die durch den Stiftungsrat gewählt werden.
Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrates durch den Gemeinderat Unterägeri gewählt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst; er regelt auch das Stimmrecht und die Zeichnungsberechtigung.
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt in der Regel 4 Jahre. Weitere Amtsperioden sind zulässig.
Art. 9
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine erste Sitzung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 30 Tagen eine zweite Sitzung stattfinden, welche mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gültig Beschluss fassen kann.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Ergibt sich bei Abstimmungen eine Stimmgleichheit (Patt-Situation), gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Bei vorheriger Stimmenthaltung fällt er den Stichentscheid.
Art. 10
Der Stiftungsrat kann Kommissionen ernennen, denen auch Nichtmitglieder des Stiftungsrates angehören können.
Art. 11
Der Stiftungsrat ernennt jeweils für die Dauer von 2 Jahren eine Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsstatuten. Sie erstattet dem Stiftungsrat schriftlich Bericht über ihre Wahrnehmungen und übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichtes sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.
Aufsichtsbehörde
Art. 12
Die Stiftung untersteht der gesetzlichen Aufsicht. Sie hat der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie dem Gemeinderat von Unterägeri alljährlich die Jahresrechnung, den Revisions- und Jahresbericht vorzulegen.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 13
Für die Änderung der Statuten und die Auflösung der Stiftung sind eine 2/3-Mehrheit des Stiftungsrates und die Zustimmung des Gemeinderates der Gemeinde Unterägeri sowie der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Art. 14
Im Falle einer Auflösung der Stiftung sind die verbleibenden Mittel im Einvernehmen mit dem Gemeinderat der Gemeinde Unterägeri für einen ähnlichen sozialen Zweck weiter zu verwenden.
Art. 15
Für die Beschlüsse gemäss diesem Abschnitt bleibt die Genehmigung der Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Diese Statuten ersetzen diejenigen in der Fassung vom 10. Juni 2005.